Überblick#
Die Zulassung ist der REACH-Weg, der die bedenklichsten Stoffe einzeln ins Visier nimmt. Diese Stoffe wandern von der SVHC-Kandidatenliste in den Anhang XIV. Sobald ein Stoff auf dieser Liste steht, muss jede weitere Verwendung gezielt genehmigt werden.
Ziel ist es, solche Stoffe schrittweise zu ersetzen und die Industrie zu sichereren Alternativen zu drängen, während eine kontrollierte Verwendung dort möglich bleibt, wo es noch keine Alternative gibt.
Das Sunset-Date#
Jeder Eintrag in Anhang XIV trägt ein Sunset-Date, in der deutschen Fassung der Verordnung „Ablauftermin“ genannt. Nach diesem Zeitpunkt darf der Stoff nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Europäische Kommission für die jeweilige Verwendung eine Zulassung erteilt hat. Unternehmen, die ihn weiter nutzen wollen, müssen vorab einen Antrag stellen und zeigen, wie sie das Risiko beherrschen, oder begründen, warum der Nutzen überwiegt.
Jeder Eintrag nennt außerdem einen letzten Antragstermin, mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii). Wer bis dahin beantragt hat, darf die Verwendung nach dem Ablauftermin fortsetzen, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d). Wer den Termin verpasst, hat diese Brücke nicht.
Die Zulassung ist verwendungsspezifisch und vorausschauend. Ein Unternehmen beantragt die Erlaubnis für eine benannte Verwendung, und nach dem Sunset-Date gilt im Standardfall, dass der Stoff gar nicht verwendet werden darf.
Das ist das Gegenstück innerhalb von REACH zur Beschränkung. Die Zulassung arbeitet Fall für Fall über Anträge, während die Beschränkung einen Stoff direkt begrenzt oder verbietet. Beide stehen in den REACH-Anhängen.
Vom Antrag zur Entscheidung#
Der Antrag geht an die ECHA, die Entscheidung trifft die Kommission. Was ein Zulassungsantrag enthalten muss, legt Artikel 62 Absatz 4 der konsolidierten REACH-Verordnung fest: die Identität des Stoffes, die beantragten Verwendungen, einen Stoffsicherheitsbericht, falls er nicht schon mit der Registrierung vorliegt, eine Analyse der Alternativen und einen Substitutionsplan, wenn diese Analyse ergibt, dass geeignete Alternativen verfügbar sind. Eine sozioökonomische Analyse ist freiwillig (Artikel 62 Absatz 5). Ohne sie lässt sich der zweite Weg weiter unten allerdings kaum begründen.
Zwei Wege zur Zulassung#
Artikel 60 kennt zwei Gründe, aus denen die Kommission eine Zulassung erteilen kann, und an der veröffentlichten Begründung lässt sich ablesen, welcher genutzt wurde.
Das Risiko aus den in Anhang XIV genannten Eigenschaften des Stoffes wird angemessen beherrscht, so wie im Stoffsicherheitsbericht des Antragstellers dokumentiert und vom RAC bewertet.
Nicht verfügbar (Artikel 60 Absatz 3) für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe sowie Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe f, für die sich kein Schwellenwert ermitteln lässt, und ebenso nicht für PBT- und vPvB-Stoffe.
Greift, wenn die Zulassung nicht nach Absatz 2 erteilt werden kann oder dieser Weg verschlossen ist. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: Der sozioökonomische Nutzen überwiegt das Risiko, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.
Die Kommission wägt dabei Risiko, Nutzen, die Analyse der Alternativen und Beiträge Dritter ab und berücksichtigt die Stellungnahmen von RAC und SEAC.
In jedem Fall legt Artikel 60 Absatz 9 fest, was eine Zulassung angeben muss: die Inhaber, den Stoff, die Verwendungen, etwaige Bedingungen, den befristeten Überprüfungszeitraum und etwaige Überwachungsregelungen. Eine Zulassung ist also keine Eigenschaft des Stoffes. Sie ist die Erlaubnis für benannte Unternehmen, benannte Dinge zu tun, bis zu einem benannten Datum.
Wie eine Zulassung aussieht#
Drei Zusammenfassungen, die am 17. September 2026 im Amtsblatt erschienen und alle am 10. September 2026 beschlossen wurden, zeigen das Muster. Alle drei betreffen Chrom(VI)-Stoffe, und alle drei tragen die oben zitierte Begründung nach Artikel 60 Absatz 4.
| Zusammenfassung | Stoff | Inhaber | Zugelassene Verwendung | Überprüfungszeitraum endet |
|---|---|---|---|---|
| C/2026/4745 | Chromtrioxid | Pénzjegynyomda Zrt. (Ungarn) | Funktionalverchromen von Tiefdruckplatten für Banknoten, Reisepässe und andere Sicherheitsdrucke | 10. August 2033 |
| C/2026/4746 | Chromtrioxid | MTU Aero Engines AG und drei MTU-Standorte in Deutschland und Polen | Beschichten durch fest-flüssige Dispersionen bei neuen Flugmotorbauteilen sowie bei deren Wartung, Reparatur und Überholung | 23. Januar 2036 |
| C/2026/4742 | Chromsäure, Dichromsäure und deren Oligomere | Robert Bosch Manufacturing Solutions GmbH | Elektrolyt beim Funktionalverchromen für die Inbetriebnahme von Beschichtungsmaschinen, die Serienproduktion, die Kleinstserienfertigung von Einspritzdüsen und die Prüfung von Ersatzteilen | 21. Juli 2036 |
Der Bosch-Beschluss ist als Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung überschrieben: Die Kommission hat weniger zugelassen als beantragt. Die Überprüfungszeiträume sind je Zulassung verschieden, weil Artikel 60 Absatz 8 sie für jeden Einzelfall festlegt.
Die Zulassung bleibt gültig, bis die Kommission sie ändert oder widerruft, sofern der Inhaber spätestens 18 Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraums einen Überprüfungsbericht einreicht (Artikel 61 Absatz 1). Der Bericht muss die Analyse der Alternativen aktualisieren. Geht er nicht rechtzeitig ein, hält nichts die Zulassung über das Ende des Zeitraums hinaus am Leben.
Die Zulassung eines anderen nutzen#
Viele Unternehmen, die einen Stoff des Anhangs XIV verwenden, halten selbst keine Zulassung. Sie kaufen den Stoff bei einem Lieferanten, dessen Zulassung ihre Verwendung abdeckt.
Das eigene Verfahren in einer Amtsblatt-Zusammenfassung wiederzufinden, ist keine Erlaubnis. Die Zulassung gilt für ihre Inhaber und, über Artikel 56 Absatz 2, für deren nachgeschaltete Anwender bei dieser Verwendung. Sie gilt nicht für einen Wettbewerber, der dasselbe Verfahren mit einem anderswo gekauften Stoff betreibt.